Nachteilsausgleich - Ausgleichende Maßnahmen

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Ausgleichende Maßnahmen - in Deutschland und der Schweiz Nachteilsausgleich - sind Anpassungen der äußeren Bedingungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistung erbringt. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt. Dieses kostenlose Werkzeug hilft beim Formulieren: Man wählt Land, Schulabschnitt, Sehprofil und Ziele, hakt die passenden Vorschläge an und lädt eine bearbeitbare Empfehlung als Word-Dokument herunter.

Direkt zum Werkzeug: weingartner.org/programme/ausgleichende-massnahmen

Was es kann

  • 169 Maßnahmen aus der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik, geordnet nach den fünf Bereichen räumlich, zeitlich, didaktisch-methodisch, technisch-medial und personell.
  • Funktional statt nach Diagnose. Ausgewählt wird nicht über den Namen der Augenerkrankung, sondern über die Auswirkung: enges Gesichtsfeld, zentrales Skotom, Blendung, Kontrast, rasche Ermüdung, Nystagmus. 15 Augenerkrankungen sind mit ihrem funktionalen Profil hinterlegt, dazu der Visus.
  • Acht weitere Beeinträchtigungen lassen sich dazuwählen - Hören, AVWS, Autismus-Spektrum, ADHS, emotional-soziale, körperlich-motorische, chronische Erkrankung, Sprache. Daraus kommen passende Kombi-Maßnahmen.
  • Vier Ziele getrennt wählbar: Schulalltag in der Klasse, Sport und Exkursionen, Leistungsbeurteilung sowie abschließende Prüfungen.
  • Je Maßnahme eine Kurzquelle im Dokument - Gesetzesstelle oder Fachliteratur.
  • Optional im Dokument: Stammdatenblatt, ICF-Codierung, Einwilligung der Erziehungsberechtigten, zusätzliche Gliederung nach Unterrichtsfach.

Drei Länder

Die Länderwahl steht am Anfang und ist Pflicht, weil sich Begriff, Rechtsgrundlagen und Bezeichnungen unterscheiden:

  • Österreich: ausgleichende Maßnahmen. § 18 Abs. 6 SchUG (Beurteilung am behinderungsbedingt erreichbaren Stand), § 2 Abs. 4 LBVO (Entfall einer nicht erbringbaren Leistungsfeststellung) und § 11 Abs. 8 LBVO (Beurteilungsmaßstab). Ergänzend der Lehrplanzusatz „Förderbereich Sehen und Blindheit", Anlage 4 der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen, BGBl. II Nr. 280/2024, aufsteigend ab 1. September 2025. Für die abschließende Prüfung § 3 Abs. 4 der Prüfungsordnung AHS (BGBl. II Nr. 174/2012) bzw. BMHS (BGBl. II Nr. 177/2012); § 18 Abs. 4 Prüfungsordnung AHS erlaubt es zudem, Aufgabenstellungen bei Sehbeeinträchtigung oder Blindheit aufzubereiten, zu tauschen oder abzuändern, ohne das Anforderungsniveau zu ändern. Stufen: Volksschule, Sekundarstufe 1 und 2, SRDP.
  • Deutschland: Nachteilsausgleich. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 24 UN-BRK, die KMK-Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Sehen (1998), im Übrigen das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes. Beispiel Nordrhein-Westfalen: Nach § 13 Abs. 7 APO-GOSt entscheidet die Schulleitung; in der schriftlichen Abiturprüfung tritt nach § 13 Abs. 8 die obere Schulaufsichtsbehörde an ihre Stelle. Stufen: Grundschule, Sekundarstufe I und II, Abiturprüfung.
  • Schweiz: Nachteilsausgleich. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), Art. 8 Abs. 4 BV (Auftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen), BehiG, für den Lehrabschluss Art. 35 Abs. 3 BBV, im Übrigen kantonales Recht. Stufen: Primarschule, Sekundarstufe I und II, Matura oder Qualifikationsverfahren. Die Schreibweise folgt dem Land - in der Schweiz ohne ß.

Was es ausdrücklich nicht ist

Das erzeugte Dokument ist eine Diskussionsgrundlage und hat keine Weisungskompetenz. Aus ihm folgt kein Anspruch auf eine einzelne Maßnahme, und es verpflichtet die Schule zu nichts. Der Weg ist: Fachleute prüfen die Vorschläge gemeinsam mit der Familie und mit dem Kind, streichen alles, was dieses eine Kind nicht braucht, und legen das Ergebnis der zuständigen Stelle vor. Über die Umsetzung entscheidet diese Stelle - in Österreich die Schulleitung, bei abschließenden Prüfungen die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Eine ungekürzte Liste schadet dem Anliegen. Je länger sie ist, desto schwächer die Empfehlung; eine tragfähige nennt wenige, genau begründete Maßnahmen. Das Werkzeug weist ab 15 angehakten Maßnahmen darauf hin.

Kein Notenschutz. Vorgeschlagen werden nur Maßnahmen, die den Rahmen verändern, nie der Verzicht auf eine Bewertung.

Auch für den inklusiven Unterricht

Viele der Maßnahmen nützen der ganzen Klasse: blendungsfreies Licht, ein aufgeräumtes Tafelbild, klar gegliederte Arbeitsblätter, angesagte Arbeitsschritte, verlässliche Pausen. Das Werkzeug richtet sich deshalb auch an Lehrkräfte an Regelschulen, die ein Kind mit Sehbeeinträchtigung in der Klasse haben und eine Formulierungshilfe für das Gespräch mit Schulleitung und Eltern brauchen.

Anmeldung und Datenschutz

Kein Konto nötig, kostenlos und werbefrei. Das Dokument entsteht vollständig im Browser auf dem eigenen Gerät; es werden keine Diagnosen, keine Namen und keine Gesundheitsdaten an einen Server übertragen oder gespeichert. Die persönlichen Angaben zum Kind trägt man erst nachträglich im heruntergeladenen Word-Dokument ein.

Rückmeldungen

Die Rechtsangaben sind an den amtlichen Originaltexten geprüft, Stand September 2026. Das Werkzeug wird laufend weiterentwickelt. Hinweise auf fehlende Maßnahmen, unglückliche Formulierungen oder überholte Rechtsstände sind ausdrücklich erwünscht: sensorik@weingartner.org